Femegericht am Königsplätzchen

Bild 1: Nachgestellter Freistuhl unter der Femelinde am Königsplätzchen. Eine Bronzeplatte weist auf das Femegericht hin, das hier zwischen 1439 und 1540 tagte.
Die Femelinde am Königsplätzchen wurde am 12. Oktober 1926 von dem damaligen Altertumsverein gepflanzt. Sie soll an das Femegericht erinnern, das im Mittelalter vermutlich an diesem Ort tagte. Dieser Ort liegt in Bad Fredeburg auf einer Wiese an der B511, die auf der gegenüberliegenden Seite vom Schulzentrum der Erich-Kästner-Realschule begrenzt wird.

Das Femegericht gehörte zur weitläufigen Freigrafschaft Bilstein-Fredeburg (ab 1440 Freigrafschaft Fredeburg). Da der damalige Kaiser den Femegerichten in Westfalen die hohe Gerichtsbarkeit (den Königsbann) übertragen hatte, wurde dieser Platz in Fredeburg Königsplätzchen genannt. Diese Gerichte sprachen nun im Namen des Kaisers und des Reichs Recht auch über todeswürdige Verbrechen.
Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation (962-1806) sicherten sich die Könige und Kaiser ihre Macht durch Vergabe von Lehen. Das bedeutete, dass sie Grund und Boden und auch Rechte an Personen oder Institutionen verliehen, die im Gegenzug Dienste, Abgaben und auch Treue leisteten. Diese Lehen waren unter anderem große Grafschaften, Fürstentümer und Hochstifte. An das Lehen war die Gerichtsbarkeit für das jeweilige Territorium gebunden. Herzöge oder Bischöfe verliehen die Grafschaften weiter. Die jeweils neuen Besitzer mussten den Königsbann, d.h. die Befugnis, in königlichem Auftrag Recht sprechen zu dürfen, zunächst einzeln einholen.
Eigentlich war die wichtigste Aufgabe des Königs oder Kaisers, eine gerechte Friedensordnung herzustellen. Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation ging es allerdings mit der königlichen Macht seit dem Hochmittelalter rapide bergab. Die Machtkämpfe zwischen Papst und Kaiser, die vielen Kirchenstaaten im Reich, die Macht der Reichsfürsten in ihren unabhängigen Territorien, der Verzicht des Kaisers auf Justiz und Gesetzgebung zugunsten der Reichsfürsten und schließlich der überbordende Einfluss mehrerer Kurfürsten auf alle Lebensbereiche bildeten die Ursache dafür, dass die Bewohner des Reiches mit mehreren Obrigkeiten klarzukommen hatten. Jeder verlangte Abgaben, jeder sprach sein eigenes Recht. Das Ergebnis war ein großes Durcheinander mit Raubrittertum und Selbstjustiz.
So war es naheliegend, dass immer wieder von den jeweiligen Territorialherrschern ein kontrollierter Friedenszustand zum Schutz von Personengruppen, Sachen, Orten und Wegen eingefordert wurde.
Besonders Westfalen war im Mittelalter ein territorial stark zersplitterter Raum, in dem sich immer wieder Hochstifte, weltliche Herrschaften, kleinere Länder, Stifte und Grafschaften gegenseitig bekämpften, und die Bevölkerung dadurch wechselnde Territorialherren hatte.

Bild 2: Westfälische Territorien um 1450.
Um den Frieden von oben zu wahren, erließ Kaiser Karl IV. 1371 für Westfalen eine Landfriedensordnung, die etwa ein halbes Jahr später von den führenden Territorialherren bestätigt wurde. Für diese allgemeine Friedenssicherung benötigte der Kaiser ein geregeltes Gerichtswesen mit königstreuen Männern.
Die schon seit alter Zeit bestehende Freigerichtsbarkeit konnte in Westfalen nun in den Femegerichten wieder aufleben. Die zentrale Aussage des Westfälischen Landfriedens vom 25.11.1371 lautete: „Wer wider den Frieden handelt, der soll in des Reiches und Landes Acht und Veme [1] gesetzt und mitsamt seinen Helfern dem Strange verfallen sein.“
Hiermit wurden die westfälischen Femegerichte „Königsgerichte“ und „in die Reihe der obersten Reichsgerichte“ gestellt (Fricke 2009).
[1] „Acht und Veme“ war eine vom Kaiser verhängte Strafe. Acht = völlige Fried- und Rechtlosigkeit, „vogelfrei“; Veme = Bestrafung durch ein Femegericht.
In Westfalen gab es zwischen dem 13. und 16. Jahrhundert Femegerichte.
Der Gerichtsplatz hieß Freistuhl. Er lag außerhalb der Stadtmauern unter freiem Himmel. Oft war er geschützt von einem stattlichen Baum, einer Eiche, Linde oder Buche. An diesem Ort befand sich manchmal ein gemauerter Block zusammen mit einigen dicken Steinen als Sitzgelegenheiten oder es wurde zur Verhandlung ein schlichter Holztisch aufgestellt.
Bild 3: Umhegtes Gericht im Freien vor den Mauern einer Stadt. Abbildung aus der Luzerner Bildchronik des Diebold Schilling, 1513.
Die Femegerichte, auch Freigerichte genannt, tagten am Freistuhl. Manchmal wurden diese Begriffe synonym verwandt.
Das Femegericht, auch bezeichnet als „geheimes Gericht“, wird oft als Stätte blutiger Hinrichtungen und verschwörerischer Versammlungen verstanden. Das war es nicht. Es war jedoch ein Gericht, das die hohe Gerichtsbarkeit besaß, also die Befugnis, Menschen jeden Standes zum Tode verurteilen zu können, was sonst nur dem obersten Landesherrn zustand. Denn die Mitglieder des Gerichts erhielten den Königsbann, die Berechtigung, unter kaiserlicher bzw. königlicher Vollmacht Recht zu sprechen.
Diese Besonderheit der westfälischen Feme- oder Freigerichte ergab sich aus dem oben erwähnten Westfälischen Landfrieden von 1371, in dem Kaiser Karl IV den westfälischen Territorialherren die Durchsetzung des Landfriedens übertrug. Wer des Friedensbruchs angeklagt war, konnte in ganz Deutschland vor ein westfälisches Freigericht geladen werden. Erschien er nicht, wurde er in die Reichsacht (Acht) erklärt, in die Fried- und Rechtlosigkeit.
Die Blütezeit der westfälischen Veme lag zwischen 1400 und 1500. In dieser Zeit kam es zu einer Zunahme schwerer Rechtsbrüche. Auch der räumliche Radius mit dem Zugriff auf Beschuldigte weitete sich außerhalb Westfalens aus – auf die Niederlande, Schweiz, Schlesien, Böhmen, Ostpreußen…
Bild 4: Die Freigrafschaften des südlichen Westfalen 1225. Skizze von Albert K. Hömberg 1950.
Was bedeutet Feme (Veme)?
| Der Begriff Feme (Veme) als gerichtliche Instanz des Mittelalters in Westfalen wird vom niederländischen Wort veem abgeleitet. Veem bedeutet Zunft, Genossenschaft. Im Zusammenhang mit dem Femegericht kann sich die Wortbedeutung auf den Bund der zum gleichen Gericht gehörenden Freien beziehen. |
Schauen wir uns die Situation in Fredeburg an:
Die Stadt Fredeburg und die Burg Fredeburg befanden sich im Mittelalter bis Anfang des 19. Jahrhunderts auf dem Burgberg, umgeben von einer Stadtmauer mit drei Toren. In der Stadt Fredeburg bestanden etwa 50 Bürgerhäuser (Hömberg 2020).
Bild 5: Vermutlich früheste Darstellung Fredeburgs auf dem Burgberg auf einer Jagdkarte des Klosters Grafschaft von 1536
Als Land Fredeburg wurde das Gebiet der Urpfarre Wormbach nach der Burg Fredeburg benannt. Das weitläufige Hügelland dehnte sich zwischen der Homert (bei Eslohe) im Nordwesten und der Hunau im Südosten aus. Das Land umfasste die Kirchspiele Wormbach, Berghausen, Dorlar und Rarbach sowie die Gerichte Oedingen, Schliprüthen und das Gericht Eslohe-Reiste mit den Kirchspielen Cobbenrode, Eslohe und Reiste.
Im 14. Jahrhundert bildete das Land Fredeburg zusammen mit dem Land Bilstein das Land Bilstein-Fredeburg. Es war ab etwa 1330 im Besitz der Edelherren von Bilstein und wurde zwischen 1343 und 1353 an den Grafen von Arnsberg abgetreten. Von etwa 1365 bis 1443 gehörte das Land Bilstein-Fredeburg zur Grafschaft Mark im Herzogtum Kleve. Etwa 1440 wurden die Bezirke Bilstein und Fredeburg getrennt und seit der Soester Fehde 1444 stand das Land Fredeburg bis 1803 überwiegend unter der Herrschaft des Kurfürsten von Köln.
Zum Land Fredeburg gehörten etwa 250 Höfe, sog. Freigüter, mit rund 2500 Bewohnern (Hömberg 2020).
Freigüter, auch Freihöfe, waren kein freies Eigentum der Bauern, sondern sie gehörten dem Landesherrn (im Fredeburger Fall den Edelherren von Bilstein, dann den Grafen von Arnsberg und den Grafen von der Mark, schließlich dem Kurfürsten von Köln). Aber die Besitzer der Freigüter waren freie Bauern [2]. Sie waren keinem Grundherrn hörig, wurden jedoch ggf. mit den Freigütern zusammen veräußert. Das begründet die Bezeichnung „Freie des Grafen …“. Der Besitz eines Freigutes war ein erbliches Lehen. Aus ihren Freigütern leisteten die freien Bauern gewisse Abgaben und Dienste an den Landesherrn. Die Zinspflicht (Geld und Naturalien) war jedoch nur an die Freigüter gebunden (dingliche Belastung), nicht an die Person des freien Besitzers. Für Angelegenheiten, die das Freigut betrafen, benötigten die Besitzer die Zustimmung des Stuhlherrn (meist der Landesherr) und des Freigrafen.
Wer waren Freie? Freie waren meist Adelige und Bauern. Freie besaßen ein eigenes Haus (meist nicht als Eigentum). Es konnten aus der Hörigkeit Freigelassene sein (z.B. durch Urteil am Freigericht); Ministeriale (Verwalter); Bürger der Stadt; Bewohner, die in eine Freigrafschaft gehörten.
[2] Beachte den Unterschied von Besitz (eine Tatsache) und Eigentum (das Recht an einer Sache).
Westfalen war in Verwaltungs- und Gerichtsbezirke, in sog. Freigrafschaften, eingeteilt. Sie bildeten kein geschlossenes Territorium, sondern setzten sich aus den einzelnen Freigütern zusammen. Besitzer einer Freigrafschaft war der Freigraf. Gerichtsorte dieser Gerichtsbezirke (Freigrafschaften) waren die Freistühle. Dort tagten die Femegerichte unter freiem Himmel, die Gerichte der Freien und anfänglich auch nur für Freie.
Eine Freigrafschaft umfasste mehrere Freistühle oder Femegerichte. Im Herzogtum Westfalen befanden sich 137 Freistühle (Fricke 2009), im gesamten Westfalen über 300.
Eigentlich war in Westfalen das Gerichtssystem zweigeteilt. Es gab die Freien, die das Recht auf eine eigene Gerichtsbarkeit hatten, die Freigerichtsbarkeit. Sie war nicht nur für Verbrechen zuständig, sondern auch für alle anderen rechtlichen Belange der Freien wie Immobilien- und Besitzangelegenheiten. Und es gab die Masse der übrigen Bevölkerung. Somit gab es eine Teilung der Gesellschaft in die Grafschaft der Freien, ihre Gerichtsbarkeit unterstand dem Freigrafen. Und es gab die Grafschaft der übrigen Bevölkerung, die Gografschaft mit Gogerichten, die dem Gografen unterstanden.
Die Gerichtsbarkeit der Gogerichte entspach der Niederen Gerichtsbarkeit. Sie befasste sich mit Delikten des Alltags, die mit Geldbußen oder leichteren Körperstrafen wie Pranger oder Ehrenstrafen geahndet wurden. Schwere Leibesstrafen, Folter oder Todesstrafen durften nicht angewendet werden. Frei- und Gogerichte bestanden also nebeneinander. In der Freigrafschaft Bilstein-Fredeburg unterstanden Freigerichte den Edelherren von Bilstein (später den Grafen von der Mark); in der Gografschaft unterstanden die Gogerichte den Grafen von Arnsberg (später dem Erzbischof von Köln) (Hömberg 2020).
Die Freigrafschaft Bilstein-Fredeburg entsprach dem Land Bilstein und dem Land Fredeburg. Alle Freigüter unterstanden dieser Freigerichtsbarkeit, für die nur ein einziger Freigraf zuständig war. Es war eine große Freigrafschaft mit mehreren Freistühlen. Ab 1440 wurde die Gerichtsbarkeit getrennt in die Fredeburger und die Bilsteiner Gerichtsbarkeit. Aus der Freigrafschaft Bilstein-Fredeburg wurden die Freigrafschaft Bilstein und die Freigrafschaft Fredeburg, die in ein Nieder- und ein Oberamt eingeteilt wurde.
Oberamt Fredeburg: Kirchspiele Oberkirchen, Wormbach, Berghausen, Dorlar, Kirchrarbach.
Niederamt Fredeburg: Kirchspiele Eslohe, Reiste, Schliprüthen, Cobbenrode, Oedingen.
Bild 6: Das Amt Fredeburg entstand aus dem Herrschaftsanspruch des Hauses Bilstein, der auf Freistühlen basierte. 1543 wurde das Amt verwaltungstechnisch in ein Nieder- und ein Oberamt gegliedert.
In beiden Ämtern wirkten auch teilweise Gogerichte. Unterstellte sich der Besitzer eines Freigutes einem Gografen, so fiel das Freigut aus dem Gerichtsbezirk der Freigrafschaft heraus.
Für den Fredeburger Raum galt:
Die Freigerichte unterstanden den Edelherren von Bilstein (später den Grafen von der Mark). Im Oberamt waren etwa 80% der Höfe Freihöfe, sodass das Oberamt Fredeburg überwiegend Bilstein unterstand (später den Grafen von der Mark). Nur etwa 20% der Höfe waren keine Freihöfe und unterstanden dem Gogericht. Ab 1444 (nach der Soester Fehde) unterstanden alle Höfe dem Erzbischof von Köln. Die Bewohner der Freihöfe wurden neue Cölnische genannt.
Das Gogericht unterstand den Grafen von Arnsberg (später dem Erzbischof v. Köln). Da im Niederamt nur etwa 30% der Höfe Freihöfe waren, unterstanden die meisten Höfe des Niederamts Fredeburg den Grafen von Arnsberg (später dem Erzbischof v. Köln). Ab 1444 (nach der Soester Fehde) unterstanden auch hier alle Höfe dem Erzbischof v. Köln. Der größte Teil der Bewohner des Niederamtes wurde deshalb alte Cölnische genannt.
Bis 1550 ist für die Stadt Fredeburg kein anderes Gericht nachweisbar als nur der Freistuhl am Königsplätzchen (Hömberg 2020). Denn alle Bürger der Stadt waren vor ihrer Gründung Besitzer von Freigütern im Fredeburger Land gewesen. Sie unterstanden nun weiterhin der Freigerichtsbarkeit.
Für die Stadt Fredeburg wurde erst um 1550 ein eigenes kurfürstliches Stadtgericht gegründet, dem auch die gesamte hohe Gerichtsbarkeit in der Stadt unterstellt wurde. Der Gograf verfügte über keine Rechte in der Stadt.
Seit der vom Kaiser Karl IV. erlassenen Landfriedensordnung waren die Erzherzöge des Bistums Köln daran interessiert, Einfluss auf die Femegerichte zu erlangen und damit ihre Hausmacht zu stärken. Sie fanden Unterstützung im Kaiser Sigmund, der am 7. März 1422 dem Erzbischof Dietrich von Köln die Vollmacht übertrug, alle westfälischen Freigrafen jährlich zu versammeln und ihre Amtshandlungen zu überwachen. Damit erzielte der Erzbischof von Köln die kaiserliche Statthalterschaft über die Freigerichte von ganz Westfalen. Nachdem jährlich die Freigrafenversammlungen (Kapitelversammlungen) am Freistuhl in Dortmund, Soest oder Arnsberg stattfanden, wurde Arnsberg zum ständigen Ort. Er wurde von Kaiser Friedrich III. 1483 zum Oberfreistuhl ernannt.
Bild 7: Oberfreistuhl in Arnsberg
Das Femegericht stand unter der Führung von Freien (Freigraf als Richter, daneben Freischöffen). Es richtete über Freie aller Stände und – bei femewürdigen Verbrechen – auch über Nicht-Freie. Es richtete allerdings nicht über die Geistlichkeit, Frauen, Kinder und Juden.
Der Stuhlherr
Eigentümer oder Stuhlherr eines Freistuhls bzw. Femegerichts (meist mehrerer) war der Landesherr. Das waren für Fredeburg im Laufe der Geschichte die Edelherren von Bilstein (um 1300-1340), die Grafen von Arnsberg (ca. 1340-1352), die Herzöge von Kleve und Grafen von der Mark (1352-1444), die Erzbischöfe von Köln (ab 1444).
Der Freigraf
Der Freigraf war der oberste Verwalter einer Freigrafschaft. Er wurde vom Landesherrn mit der Freigrafschaft belehnt und nahm im Auftrag seines Lehnsherrn das Amt des Richters am Femegericht ein. In Westfalen leisteten die Freigrafen vor dem Reichsoberhaupt den Eid, der ihnen das Amt, den Gerichtsbann oder Königsbann, übertrug. Damit erhielten sie die Berechtigung, unter königlicher Vollmacht zu richten [3]. Die Freigrafen besaßen die hohe Gerichtsbarkeit, also das Recht und die Vollmacht, Angeklagte jeden Standes zum Tode zu verurteilen. Zum Zeichen der Investitur übergab der König/Kaiser oder der Statthalter dem Freigrafen Schwert und Strick.
Der Freigraf hegte das Gericht, das beinhaltete: Wenn sich der Kläger mit seiner Klage an den Freigrafen wandte, dann organisierte er das Gericht, legte den Gerichtstermin fest, lud Schöffen ein, und am Gerichtstag versammelte er den Gerichtsumstand und beauftragte die Schöffen mit der Urteilsfindung.
Hegung bedeutete, im Gericht einen Friedensbezirk abzustecken. Es bedeutete, dass der Freigraf den Platz, auf dem das Gericht tagte, zu einem heiligen Bezirk machte und ihn gegenüber der profanen, der alltäglichen Umwelt abgrenzte. Innerhalb der ‚Schranken des Gerichts‘ herrschte eine auf „Wiederherstellung des Rechtsfriedens … ausgerichtete Grundstimmung, die selbst Frieden sein soll“ (Fricke 2002). Helle Weidenstöcke mit rotem Band markierten den gehegten Raum.
Am Ende des Verfahrens verkündete der Freigraf das Urteil: Das Recht, ob der Angeklagte verfemt (für friedlos erklärt) sei. Er selbst urteilte nicht mit.
Freischöffen
Schöffen des Freigerichts waren die Freischöffen, meist Besitzer der Freigüter. Die Freischöffen leisteten die eigentliche richterliche Aufgabe: Sie berieten über die Rechts- und Sachlage, fassten Beschlüsse und fanden das Urteil, das sie dem Freigrafen zur Weisung mitteilten. Sie waren die wichtigste Gruppe des Gerichtsumstands (die den Freistuhl umstand). Schöffe konnte nur ein Freier werden, ein „ehrenwerter Mann“. Er, der zunächst ‚Unwissende‘, leistete den Schöffeneid und wurde damit in den ‚Bund der Wissenden‘ aufgenommen. Kniend berührte er mit der Hand das Schwert oder einen Strick und schwor zum einen die Verschwiegenheit gegenüber jedermann. Zum anderen bekannte er sich zu der Pflicht, alles Femwroge, d.h. alle femerechtlich relevanten Sachverhalte, von denen er Kenntnis wie auch immer erhielt, dem Femegericht anzuzeigen. Außerdem war der Freischöffe verpflichtet, bei einer Hinrichtung zu helfen.
Bild 8: Schöffeneid
Am Femegericht nahmen 7 Schöffen teil. Zusammen mit dem Freigrafen bildeten sie die „geheime Acht“.
Mit dem Freischöffenamt waren auch Vorteile verbunden. Deshalb stammten nicht alle Freischöffen, die dem „Bund der Wissenden“ angehörten, aus Westfalen. Zum Bund der Freischöffen zählten in Westfalen bis zu 30.000 „ehrenwerte Männer“ bei über 300 Freistühlen.
Später schwand das Ansehen der Freischöffen, als man erkannte, dass sie keineswegs unparteiisch waren. Viele betrachteten ihr Amt als sprudelnde Einnahmequelle.
Stuhlfreie
Zum Beistand des Freigerichts zählten weiterhin Stuhlfreie. Sie bildeten den erweiterten Gerichtsumstand bei dem „oppenbaren“, dem öffentlichen Gericht, und nahmen u.a. die Rolle von Zeugen ein.
Die Femegerichte, die geheimen oder heimlichen Gerichte Westfalens, tagten je nach Anklage öffentlich als „offenes Gericht“ (echtes Ding) oder von der Öffentlichkeit abgeschottet als „heimliches Gericht“ (gebotenes Ding). Freifrone waren Gehilfen des Freigrafen, die z.B. für Benachrichtigungen der Schöffen und Stuhlfreien zuständig waren und für die Zustellung von Schriftstücken.
[3] siehe auch Kapitel „Oberfreistuhl in Arnsberg“: 1422 erfolgte eine Änderung des Erlasses von 1371. Erlass vom 7.3.1422: Der Kaiser stattete den Erzbischof von Köln mit der Vollmacht des Statthalters aus: Er versammelte und überwachte nun die Amtshandlungen aller Freigrafen und berief und ernannte westfälische Freigrafen.
Aufgabe des Femegerichts war es, den Frieden zu wahren. Das Femeverfahren war ein Anklageprozess. Klagen, die vor das Gericht gebracht wurden, betrafen
- – das Eigen- und Freigut (Besitz mancherlei Art)
- – die Freiheit und Unfreiheit von Personen
- – Verschenkung und Tausch Eigengehöriger (z.B. Freientausch: Tausch von Hörigen zu Freien und umgekehrt)
- – femewürdige Verbrechen (u.a. Meineid, Diebstahl, Verrat des Femegeheimnisses, Ketzerei, Zauberei, Abfall vom Glauben, Mord, Raub bei Kindsbetterin…). Diese Delikte wurden nicht am Stadtgericht oder Gogericht verhandelt.
- – insgesamt: Klagen, die das bäuerliche Leben auf den Freigütern betrafen (thematisch: Freigüter, Weg und Steg, Flurgrenzen, Schuld, Schaden…)
Das Vorverfahren
Das Verfahren erfolgte in einem ständigen Urteilsfragen eines Vorsprechers und den Weisungen des Gerichtsumstands.
In der ersten Umsetzung des Prozesses wurde geprüft, ob die Sache der Klage femewürdig war, d.h. vor ein Femegericht gehört. Ein Vorsprecher in der Mitte des Gerichts schilderte den Sachverhalt und erfragte, ob die Sache femewürdig sei.
Der Freigraf wies einen Freischöffen an, ein Urteil zu beschaffen.
Der Freischöffe (Urteilsträger) verließ seinen Platz und beriet sich mit dem Gerichtsumstand.
Er kehrte zum Gericht zurück und „wies für Recht“, d.h. er informierte den Freigrafen.
Der Freigraf verkündete das Ergebnis.
Wurde der Tatbestand als femewürdig beurteilt, stellte der Vorsprecher des Klägers die nächste Urteilsfrage: z.B. ob der Beschuldigte zu verwarnen und zu laden sei, oder (im späteren Verlauf des Prozesses) nach der Art, wie der Kläger den Beweis führen soll.
Wieder gab der Freigraf diese Frage an einen anderen Freischöffen weiter.
Die Prozedur wiederholte sich – ggf. vielfach – evtl. auch mit der Urteilsfrage, ob der Beschuldigte zu verwarnen und zu laden sei.
Der Freigraf beauftragte erneut einen Freischöffen mit der Beantwortung dieser Frage,
bis am Ende des Beweisverfahrens die Verfemung oder ein Freispruch oder die Fristung, d.h. die Vertagung beschlossen und verkündet wurde.
Der Gerichtstag war abgeschlossen.
In dem Verfahren waren der Vorsprecher mit Urteilfragen und Weisen, der Gerichtsumstand als Beschlussfasser und der Freigraf als Vorsitzender und Verhandlungsleiter die Vermittler, über die sich die Parteien austauschten. Es fanden keine Streitverhandlungen untereinander statt.
Oft war der Beschuldigte bei dem Prozess abwesend. Erschien der Verklagte nicht, wurde die Anklage direkt umgewandelt in die „heimliche Acht“: Wer das Recht bricht, der wird sofort ‚rechtlos und in des Reiches Acht und Veme gesetzt‘. Er konnte sofort ergriffen werden und durch drei Freischöffen gehängt werden. Seine Lehen verfielen an den Lehnsherren. Wer ihn schützte, wurde schuldig. Es war ein besonderer Befehl des Freigrafen an alle Freigrafen, Freischöffen, Ritter, Städte und Knechte: Den Übeltäter zu hängen.
Verwarnung und Ladung
Wurde die Klage als femewürdig bestätigt, lautete das Urteil, dass der Beschuldigte zu verwarnen sei. Der Freigraf stellte den Warnungs- oder Heischebrief aus. Hier wurde erwartet, dass der Empfänger des Briefes sich auf einen Vorschlag des Freigrafs einlassen würde, z.B. sich innerhalb einer bestimmten Frist mit dem Kläger gütlich zu einigen. Sollte die Warnung erfolglos sein, bestimmte der Freigraf direkt schon einen Termin vor dem Freistuhl zur weiteren Verhandlung. Die allgemeine Femeordnung schrieb eine Frist von 45 Tagen für die Ladung eines Nichtwissenden vor, für einen Freischöffen, also Wissenden, von dreimal 6 Wochen.
Verfemung
Das Femegericht kannte nur die beiden Urteile: Freispruch oder Tod durch den Strang.
War die Schuld des Angeklagten am Ende des Verfahrens erwiesen, galt er als verfurt. Der Kläger konnte dann die letzte Sentenz verlangen, den Ausspruch der Verfemung. Hier war es der Freigraf, der den Urteilsspruch wortreich einkleidete, ihm eine abschreckende Wirkung verlieh und kräftige Verwünschungen über die Handlung des Verurteilten ergoss.
Verfemung bedeutete: Ausschluss aus der Gesellschaft und Rechtsgemeinschaft mit Androhung des Todes durch den Strang.
Sie bedeutete die höchste Kaiseracht. Der Femespruch des Freigrafen war mindestens gleichbedeutend mit der Reichsacht. Die Friedlosigkeit des Verfemten bedeutete hier allerdings, dass er nur von Freischöffen durch den Strang hingerichtet werden durfte.
Beispiel einer Formel für den Ausspruch der Verfemung
| Aus einem Verfemungs-Urteil des Freistuhls zu Lichtenfels in der Grafschaft Waldeck im Jahr 1448: Es sollte der Verfemte „von dem gemeinen Frieden, von allen Freiheiten und Rechten ausgeschlossen und der höchste Unfriede und Strang für ihn bestimmt seyn; die Gemeinschaft von allen Christenleuten sollte von ihm abgeschnitten und er selbst verflucht seyn, daß er an seinem Leib verdörre und nicht mehr grüne noch zunehme auf irgendeine Weise; sein Weib sollte ihm zur Wittwe vertheilt werden, seine Kinder zu Waisen; er sollte ehr- und rechtlos und Jedermann preisgegeben seyn; sein Hals sollte den Raben, sein Leib allen Thieren, den Vögeln in den Lüften und den Fischen in dem Wasser überlassen, seine Seele aber Gott befohlen seyn … Es sollten alle seine Güter dem Kaiser oder König verfallen seyn.“ (Fricke 2002) |
Bild 9: Der Freistuhl. Lithografie von W. Riefstahl, um 1850
Freispruch
Es kam selten vor, dass das Femegericht bei der „letzten Sentenz“ den Vorwurf des Klägers nicht beachtete oder den Beklagten von der Vorverurteilung freisprach.
Femegeheimnis und Losung
Der Schöffeneid machte das Gericht zu einem geheimen Gericht und war einer der Gründe, weshalb die Femejustiz mit Furcht und Schrecken verbunden wurde. Denn offenbarte ein Freischöffe wissentlich einem Unwissenden, einem Nicht-Freischöffen, Informationen aus Femebrief, Sentenzen, Urteile und Recht, also Inhalte, die innerhalb der heimlichen Acht entstanden waren, so war er ein Verräter und wurde selbst wegen Meineids zum Tod verurteilt.
Neben Verschwiegenheit benötigte die Übermittlung einer Botschaft des Freigrafen Vertrauenswürdigkeit. Dazu verhalf ein geheimes Erkennungszeichen, mit dem sich der Freischöffe vergewisserte, ob der Empfänger selbst Freischöffe war. Die Losungsworte „Stock Stein“ mussten von dem Befragten mit „Gras Grein“ [4] beantwortet werden.
Furchterregend war darüber hinaus, dass jeder Täter, der von einem Schöffen auf frischer Tat ertappt wurde („auf ‚handhafter‘ Tat“), unmittelbar als Verfemter von dem Schöffen ergriffen und am nächsten Baum gehängt werden musste.
Zur Beweisführung
Das Femegericht verzichtete auf die sonst üblichen mittelalterlichen Beweismittel und Strafen in Form von Foltermaßnahmen (Beweis: Feuerprobe, Wasserprobe, Geständnis durch Folter). Es erkannte als Beweismittel nur die Urkunde und den Eid (Schwur auf das Schwert) in seiner höchsten Form an.
- Schwert als Symbol für den Beweis (Eid)
- Strick als Symbol für die Strafe (Hängen)
[4] Die Bedeutung dieser Losungsworte ist bis heute nicht geklärt.
Femegerichte hatten den Anspruch, nicht nur königliche, sondern auch oberste Reichsgerichte zu sein, von denen es in Westfalen gleich mehrere hunderte gab. Aber das Reich veränderte sich: Reichsreformen unter Kaiser Maximilian I., die Gründung des Reichskammergerichts zunächst in Frankfurt a.M. und auch der Reichstag zu Regensburg (1532), der das Strafrecht mit der „Peinlichen Halsgerichtsordnung (Constitutio Criminalis Carolina – CCC)“ radikal umstellte, machten eigentlich die Femegerichte überflüssig. Dennoch beharrten die Femegerichte noch lange auf ihrem Anspruch und führten ihre Rechtspraxis in Westfalen weiter. Spätestens im 17. Jahrhundert ließen ihre Aktivitäten aber deutlich nach, beschränkten sich teilweise nur noch auf immobilienrechtliche Angelegenheiten. Der letzte Freigraf hegte 1803 in Dortmund noch einmal ein Freigericht.
Das Femegericht der Freigrafschaft Bilstein-Fredeburg scheint an diesem Platz unter der heute 100-jährigen Linde an der B511 in Fredeburg getagt zu haben. Der Ort wird in einigen Urkunden „zwischen den Pforten“ (den Stadttoren, vermutlich zwischen Gartentor und Wiesentor) unterhalb des westlichen Burghanges beschrieben. Zwei Baumreihen alter Eschen sollen hier im Halbkreis nach Osten offen gestanden haben. Nach einer Urkunde von 1430 soll es ein gemauerter Stuhl gewesen sein mit einer gemauerten oder anderen Einfriedung. Heute bezeichnet der Volksmund diesen Platz als das Königsplätzchen.
Das Gericht in Fredeburg bewahrte bis 1663 ein 1460 angelegtes Landbuch auf. Es enthielt die Grenzen verschiedener Freigrafschaften. Der Gerichtsbann Fredeburg umfasste danach zum genannten Zeitpunkt die Freistühle Fredeburg, Eslohe und Schliprüthen (siehe Bild 6), die alle von demselben Freigrafen verwaltet wurden.
Nach 1540 wurde die Freigerichtsverfassung des Landes Fredeburg aufgehoben: Das Gogericht im Oberamt Fredeburg übernahm alle Freigerichtssachen („Gograf der Freien des Landes Fredeburg“).
Für die Stadt Fredeburg wurde ein eigenes Stadtgericht gegründet. Ihm wurde auch die gesamte hohe Gerichtsbarkeit in der Stadt unterstellt. Der Gograf war in der Stadt nicht zuständig.
Die heutige Femelinde wurde am 12. Oktober 1926 von dem damaligen Altertumsverein Fredeburg gepflanzt. Initiator des Heimattages war der Vorsitzende des Vereins, Dr. Friedrich Albert Groeteken. In einer Feierstunde am Nachmittag beteiligten sich die Schülerinnen und Schüler der Fredeburger Schulen mit Gedichten und Liedern, denen die Ansprache Dr. Groetekens folgte. Am 15.10.1916 schildert die Zeitschrift „Sauerländer“ anschaulich den Ablauf dieses Festtages.
Bild 10: Femelinde 1926
Der Heimattag zu Fredeburg – 12.Okt. 1926; Ein Bericht in der Zeitschrift „Sauerländer“ vom 15. Okt. 1926
| Orkanartiger Sturm und Regen tobten die ganze Nacht und nebelverhangen tagte der graue Morgen des 12. Oktobers, auf den sich jung und alt gefreut hatten. Der Heimattag schien leider zu Wasser werden zu wollen. Dennoch beschloss die gesamte Lehrerschaft Fredeburgs die Feier nicht zu vertagen. Und als gegen 4 Uhr die endlos lange Reihe der die Schule besuchenden Kinder mit Bannern und gelöschten Fackeln vom Schulplatz aus an der Mühle vorbei zum althistorischen Königsplätzchen im Leißetal zog, lugte die Sonne aus zerrissenen Wolken auf das fröhliche Treiben. Schon war am Königsplätzchen das Loch ausgeworfen, und Gärtnermeister Grewe wartete mit der zu pflanzenden Femlinde auf den bunten Festzug. Außer der Kinderschar sammelte sich am Abhange des Burgberges, auf dem mild und segnend die Abendsonne lag, eine immer größer werdende Schar Erwachsener, um der eigenartigen Feier beizuwohnen. Fröhlich scholl aus Hunderten von Kinderkehlen das Lied von Christine Koch in der herrlichen Vertonung von Musikdirektor Nellius: „Vom häugen Astmerg wenket“, worauf zwei Schüler der Höheren Stadtschule die Gedichte „Ick wait en Land so graut un schoin“, und „Fredeburg, du liebes Nest“, vortrugen. Ihnen folgte die Ansprache des Vorsitzenden des Altertumsvereins, Herrn Dr. Groeteken, die getragen von warmer Begeisterung, die Bedeutung des Königsplätzchens in der Geschichte von Stadt und Land darlegte und auf die Tragweite dieser Feier hinwies. Dann ward die junge Femlinde, ein schlanker Baum von 2 1/2 Metern, in die Erde gesenkt und an dem Pfahl befestigt. Der Redner dankte besonders dem Besitzer des Königsplätzchens, Herrn Fabrikanten Joseph Siepe, für sein Entgegenkommen und stellte die Femlinde unser seinen besonderen Schutz. Einige Stadtverordnete wohnten eigens der Feier bei, und zu ihnen gewandt sprach der Redner die Hoffnung aus, die Stadtverwaltung wolle Baum und Stätte in ihre besondere Obhut nehmen. Ein dreifaches Hurra aus frohem Kindermunde wünschte der Linde Wachsen und Gedeihen. Nach den beiden klar und rein von Mädchen der oberen Volksschulklassen vorgetragenen Gedichten: Mei Dörpken, und: Gruß an Westfalen erklang weithin durch Tal das Westfalenlied. Damit war der eigentliche Festakt beendet, und es begannen die Aufführungen der Knaben und Mädchen. Zunächst entfalteten sich auf freiem Wiesenplan die turnerischen Freiübungen von Knaben der Volks- und Höheren Stadtschule in weißen Turneranzug, die in ihrer Exaktheit wohl verstehen ließen, dass viele von den Aufführenden sich auf Turnwettstreiten schon Kränze heimgeholt hatten. Alsdann führten Mädchen der Aufbauklassen eine Reihe von Volkstänzen im malerischen Turnkleide um die Femlinde auf, überaus fröhliche und ansprechende Weisen, wie: Dort unter der Linde, da siedelt der Hans, oder: Hans Spielmann, oder: Simon von Zella, usw. Darauf sangen und tanzten Schülerinnen der Marienschule um den geradezu glänzend geschmückten Maibaum mit farbigen Bändern zu dem Liede: „Wir winden dir den Jungfernkranz“, in weißen Gewändern, mit wehenden Haaren, um dann Mädchen der gleichen Schule im hübschen Tirolerkleide für den Voklstanz: Drunten im Unterland, Platz zu machen. Ihnen folgten Mädchen der Volksschulklassen und tanzten und sangen, leicht wie die Elfen: Et gait nix üwwer de Gemütlichkeit, und: Goh vamm me, und: Ich hab‘ eine Ziehharmonika. All diese vorzüglich eingeübten Vorführungen erteten stürmischen Beifall und zeigten, welche Schätze wir in den lieben alten Volksliedern besitzen! Mittlerweile hatte die linde Abendsonne sich hinter den Bergen zur Ruhe begeben und langsam war Fackel um Fackel in Kinderhänden entfacht. Und freudiger Jubel erscholl, als jedes Kind zum Abschied vom Königsplätzchen eine große Zuckerbrezel in die Hand gedrückt bekam. Die Brezel in der einen, die farbige Fackel in der anderen Hand, stellten sich alle zum Fackelzuge auf, der wie eine feurige lange Schlange sich unter frohen Gesängen durch das Leißetal durchwand. Auf dem Kirchplatze endete gegen 6.30 Uhr der Festzug. Allen Lehrpersonen gebührt wärmster Dank für die Mühe und Arbeit, die sie freudig auf das glückliche Gelingen des so glänzend verlaufenen Heimattages verwandt haben! Den werden die Kinder so bald nicht vergessen. Abends 8.30 Uhr fand dann im Saale des Hotels zur Post als Vereinslokal ein sehr gut besuchter Heimattag statt, an dem das Orchester des Herrn Hofmann künstlerisch seine Vorführungen bot. in einstündiger Rede legte Herr Dr. Groeteken bei gespanntester Aufmerksamkeit die Geschichte der Feme, die Einrichtung und die Entwicklung der Femgerichte im oberen Sauerlande dar. Er zeigte so, welche Bedeutung die Erforschung heimischer Geschichte besitzt und wie viel hier noch zu tun sei. So verlief der Heimattag selten harmonisch und schön, um nachhaltigen Eindruck geweckt zu haben. |
Bild 11: Tanz um den Maibaum auf dem Heimattag am 12.10.1926
In den folgenden Jahrzehnten scheint die Femelinde zwar gewachsen, aber auch mitsamt ihrer Bedeutung in Vergessenheit geraten zu sein. Denn am 27.03.1992 veröffentlichte die Westfalenpost folgenden Artikel:
Nun sollte der Platz hergerichtet werden. Die Westfalenpost berichtete am 1.10.1993:
Und so zeigte sich die Femelinde im Herbst 1993:
Bild 12: Femelinde im Herbst 1993
Die Metallplatte wurde am 6.5.1994 in der Presse vorgestellt:
Und schließlich wurde der Platz der Femelinde am 5. Juli 1994 der Öffentlichkeit in einer kleinen Feierstunde übergeben:
Und so präsentiert sich die Femelinde 100 Jahre nach ihrer Pflanzung im Herbst 2026.
Bild 13: Die Femelinde in 2026
Im Mittelalter herrschte die Überzeugung, dass das Recht eine überlieferte Ordnung sei. Folglich war das mittelalterliche Recht altes, aus früherer Zeit überliefertes Recht, also Gewohnheitsrecht. So, wie man früher richtete, war es auch später richtig. Recht musste nicht neu geschaffen werden.
Deshalb gab es als Rechtsquellen überwiegend Sammlungen von Urteilen oder Entscheidungen, die in früherer Zeit bereits verwendet wurden. Es gab keine Gesetzbücher nach unseren heutigen Vorstellungen. Hier einige Femerechtsquellen, die in Urkunden von Femegerichtsurteilen gefunden wurden:
| – Sachsenspiegel (um 1230) – eine Beschreibung von Eike von Repkow (kein Jurist), wie die Vorfahren mit Rechtsfragen umgegangen sind. – Ruprecht’sche Fragen (1408) – König Ruprecht von der Pfalz befragte 4 westfälische Freigrafen über die Praxis bei den Frei- und Femegerichten. – Kapitel zu Soest und Dortmund (1430) – Arnsberger Reformation (1437) – Frankfurter Reformation (1442) |
Über einem Femegericht gab es keine höhere Instanz und alle Femegerichte waren gleichgestellt. Jedes Urteil eines Femegerichtes was also endgültig, es gab keine Berufungsverfahren.
(genannt bei Lindner, Hömberg, Hohmann, Reininghaus)
um 1282 alter von Langenbike
um 1297 Hedenrich von Menkhausen (Meynchusen)
um 1324 von Langenbeke
um 1394 Tilmann von Menkhausen
1409 – 1439 Johann von Menkhausen (Hans von Menchusen)
1439 – 1441 Kurt vom Berghof
1441 – 1451 Hennecke Knoche, Schulte zu Berndorf, Hennekin Schultheiß von berendorp, auch: 1442 Hennecke Schulte von Brontrop, Berentrop
1451 Hans Romer
1452 Gobel von Menchiusen
auch: 1453 Hans von Menkhusen
1453 – 1474 Arnt von Ramsbeck, Rommesbeke, Rummesbeke, Ramesbrok gnt. Labersteen auch: 1454 – 1470 Arnd von Ramsbecke gen. Laberstein (1454, 1457, 1470)
1482 – 1490 Dietrich von Dorlar (von Leden?), Dietrich von Darleden
auch: 1482 – 1490 Dietrich von Dorlar, Dortenleben
1491 – 1512 Manfred Waldsmit (Mant Waldsmet)
auch: 1491 Stephan od. Mant Waltsmed
1532 – 1540 Joist von Esleven (Esleben)
Benutzte Literatur
Aufmhoff, Heinrich: Die Feme. Anmerkungen zu dem Bericht: „Die Feme und die Femelinde von Fredeburg“. Schwammklöpper 6, 1995
Bühner, Werner: Der Arnsberger Oberfreistuhl, in: Heimatblätter des Arnsberger Heimatbundes e.V., Heft 25, 2004 (siehe Gerichtsverfahren)
Engelhardt, Viktor: Das Gericht und der Freistuhl. In: Fredeburg – Seine Geschichte – Seine Umgebung – Seine Bildungsstätte. Düsseldorf 1950, hier: Das Gericht und der Freistuhl, Dr. Viktor Engelhardt
Feuerstein-Prasser, Karin: Verfemt! Der lange Arm der geheimen Gerichte. In: G’Geschichte, 3/2011
Fricke, Eberhard: Die wesfälische Veme im Bild. Geschichte, Verbreitung und Einfluss der westfälischen Vemegerichtsbarkeit. Münster 2002
Fricke, Eberhard: Vemegerichtsbarkeit. In: Klüting, Harm (Hg.): Das Herzogtum Westfalen, Band 1, Münster 2009.
Fricke, Eberhard: Die westfälische Veme im Bild. Weitere Denkwürdigkeiten und Merkwürdigkeiten zur Geschichte der westfälischen Vemegerichtsbarkeit. Supplementband. Münster 2011
Gosmann, Michael: Die Grafen von Arnsberg. In: Klüting, Harm (Hg.): Das Herzogtum Westfalen, Band 1, Münster 2009.
Groeteken, Friedr. Albert: Der Freistuhl bei Fredeburg. In: Sauerländer Gebirgsbote, Heft 4, 1934
Hömberg, Albert K.: Grafschaft, Freigrafschaft, Gografschaft. Schriften der Histor. Kommission für Westfalen. Münster 1949 (Kopie)
Hömberg, Albert K.: Beiträge zur Geschichte der Stadt Fredeburg. Schmallenberg 2020
unbekannt (Hömberg?): „…Die Schöffen des Fredeburger Fehmgerichts waren die Besitzer der Freigüter im Lande Fredeburg“. (Kopie)
Hohmann, Friedrich Heinz: Die Feme und die Femelinde in Fredeburg. Schwammklöpper 5, 1994
Janssen, Wilhelm: Marschallamt Westfalen – Amt Waldenburg – Grafschaft Arnsberg – Herrschaft Bilstein-Fredeburg: Die Entstehung des Territoriums „Herzogtum Westfalen“. In: Klüting, Harm (Hg.): Das Herzogtum Westfalen, Band 1, Münster 2009.
Kemper, Josef (Rektor, Essen): Die Femgerichte im oberen Sauerland. In: Heimatblätter für das obere Sauerland, 6. Jahrg. Nr. 6, Sept.1929; Nr. 8, Dez. 1929
Kneppe, Cornelia: Burgen und Städte zwischen 1100 und 1300. In: Klüting, Harm (Hg.): Das Herzogtum Westfalen, Band 1, Münster 2009.
Lacroix, Féaux de: Geschichte Arnsbergs. Arnsberg 1895.
Lauber, Josef(?): Das Freigericht bzw. Gogericht zu Fredeburg. (Kopie)
Lauber, Josef: Der letzte Grograf des Amtes Fredeburg. (Kopie)
Lindner, Theodor: Die Veme. Paderborn 1896
Reininghaus, Wilfried: Bad Fredeburg (Schmallenberg). In: Tippach, Thomas (Hg): Historischer Atlas westfälischer Städte Band 16. Historische Kommission für Westfalen und Institut für vergleichende Stadtgeschichte. Münster 2023.
Reininghaus, Wilfried: Die Freigrafschaften um Fredeburg im späten Mittelalter. Anmerkungen zu einer Wiesbadener Urkunde von 1439. In: SüdWestfalenArchiv, Jahrgang 2022-2023. S. 79 ff, Arnsberg 2024.
Roeder, Paul (Hg.): Wo stand der Fredeburger Freistuhl? Westfälische Landeszeitung „Rote Erde“, 1942 VIII 11.
Rustemeyer, Hans: Schwert und Strick. Die Geschichte der Feme. Koblenz 1991
„Sauerländer“ vom 15. Okt. 1926: Der Heimattag zu Fredeburg, 12. Oktober 1926. Schwammklöpper 28, 2017
Bildnachweis:
- Bild 1 – Foto Femelinde: Gilbert Förtsch
- Bild 2 – Fricke, Eberhard: Die wesfälische Veme im Bild. Geschichte, Verbreitung und Einfluss der westfälischen Vemegerichtsbarkeit. Münster 2002
- Bild 3 – Fricke 2002
- Bild 4 – Fricke 2002
- Bild 5 – Hömberg, Albert K.: Beiträge zur Geschichte der Stadt Fredeburg. Schmallenberg 2020
- Bild 6 – Reininghaus, Wilfried: Bad Fredeburg (Schmallenberg). In: Tippach, Thomas (Hg): Historischer Atlas westfälischer Städte Band 16. Historische Kommission für Westfalen und Institut für vergleichende Stadtgeschichte. Münster 2023
- Bild 7 – https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Oberfreistuhl-abf-.JPG
- Bild 8 – Fricke 2002
- Bild 9 – Fricke 2002
- Bild 10 – Schwammklöpper Nr. 28, 2017
- Bild 11 – Schwammklöpper Nr. 5, 1994
- Bild 12 – Schwammklöpper Nr. 5, 1994
- Bild 13 – Foto Femelinde Dagmar Sträter-Müller
Text/Entwurf : Dagmar Sträter-Müller
Internet: Gilbert Förtsch
Sept. 2026














