Amtsgericht Schmallenberg

Das Amtsgericht Schmallenberg ist ein Gericht der „ordentlichen Gerichtsbarkeit“ [ 1 ]

1. Heutiges Amtsgerichtsgebäude

Das heutige Amtsgerichtsgebäude wurde 1846 als „Rath- und Schulhaus“ gebaut. Erst 1889 zog das Amtsgericht in das Gebäude ein. Gleichzeitig wechselte das Rathaus in ein neues Amtsgebäude in Fredeburg. Die Schule erhielt 1911 ein eigenständiges Gebäude, so dass seitdem das Amtsgericht allein dieses Gebäude nutzt.

Schwere Brandschäden zum Ende des Zweiten Weltkrieges machten das Gebäude unbenutzbar und vernichteten viele Akten. Wiederaufbau und Renovierung wurden 1949 abgeschlossen. Das Amtsgericht kehrte in das Gebäude zurück.

Das Dienstgebäude wurde im klassizistischen Baustil errichtet und repräsentiert auch heute den Typ der öffentlichen Gebäude im Regierungsbezirk Arnsberg, der für die Preußische Bezirksregierung kennzeichnend war.

Als erstes Gebäude der Stadt Schmallenberg wurde es 1985 unter Denkmalschutz gestellt.

Seit 1995 beherbergt das Amtsgerichtsgebäude im Dachgeschoss das Gerichtsmuseum Bad Fredeburg.


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Erläuterungen:

[1] In Deutschland besteht die ordentliche Gerichtsbarkeit aus allen Gerichten, die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie Strafsachen zuständig sind. Nicht zugehörig sind Verwaltungsgerichte und andere besondere Gerichte wie Sozialgerichte, Arbeitsgerichte, Finanzgerichte, Verwaltungsgerichte u.a.

[2] Das Landgericht ist das Gericht zwischen Amtsgerichten und dem Oberlandesgericht. Als rechtsprechende Organe werden Zivilkammern und Strafkammern gebildet. Die Zuständigkeiten der Landgerichte gliedern sich in Erste Instanz und Zweite Instanz, abhängig von der Strafsache, dem Streitwert und Berufungen. Es gibt in Deutschland derzeit (2021) 115 Landgerichte.

[3] Zum OLG Hamm zählen 10 Landgerichtsbezirke. Es ist eines der drei Oberlandesgerichte in NRW und das größte der 24 Oberlandesgerichte in Deutschland. Alle Oberlandesgerichte gehören zur ordentlichen Gerichtsbarkeit.

[4] In einem dreistufigen Behördenaufbau ist eine Mittelbehörde angeordnet zwischen den Unterbehörden (hier Landgerichte) und dem Bundesgerichtshof.

[5]  Als die „Privatgerichtsbarkeit“ aufgehoben wurde, wovon besonders die Gerichtsbarkeit des Landadels und der Gutsherrschaften, aber auch bestimmte Klassen von Staatsbürgern wie Adel, Klerus und Studenten betroffen waren, wurde eine einheitliche Gerichtsverfassung eingeführt. Gerichtliche Außenstellen in anderen Orten des Kreisgebietes waren mit den Kreisgerichten verbunden: sog.  Kreisdeputationen und Kreiskommissionen. 

[6] Gerichtsdeputationen waren mit mindestens drei Richtern besetzt. Hier konnten auch Fälle entschieden werden, für die ein voll besetztes Gericht erforderlich war. Eine Gerichtskommission bestand aus einem Einzelrichter (gleichzeitig Richter des Kreisgerichtes) und nichtrichterlichem Personal.

[7] Die Reichsjustizgesetze von 1879 umfassten das Gerichtsverfassungsgesetz, die Zivilprozessordnung, die Strafprozessordnung und die Konkursordnung mit jeweiligen Einführungsgesetzen.

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Text und Entwurf:
Dagmar Sträter-Müller/Gilbert Förtsch im Jahre 2021


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